RS OGH 1966/7/5 8Ob135/66, 9Ob237/02x, 2Ob31/05f, 8Ob42/05t, 4Ob125/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1966
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Norm

ABGB §466
KO §14 Abs2

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 KO bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge haftet, ist daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 135/66
    Entscheidungstext OGH 05.07.1966 8 Ob 135/66
    Veröff: SZ 39/122
  • 9 Ob 237/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x
    Vgl auch
  • 2 Ob 31/05f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 31/05f
    Auch; Beisatz: Die Hypothekarklage setzt (ua) die Fälligkeit der sichergestellten Forderung voraus. Gegenüber dem dritten Pfandbesteller kann sich der Gläubiger nicht auf § 14 Abs 2 KO berufen, wonach betagte Forderungen im Konkurs als fällig gelten, weil diese Fiktion nur so weit eintritt, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiell-rechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits eingetreten ist. (T1)
  • 8 Ob 42/05t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 42/05t
    Vgl auch; Beisatz: Ansprüche der Geschädigten, die in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung finden, bleiben wegen des durch die Konkurseröffnung gemäß § 157 VersVG erworbenen Absonderungsrechtes von den Wirkungen des Konkurses unberührt und erfahren daher weder in ihrem Umfang noch in ihrer Fälligkeit eine Veränderung. (T2)
  • 4 Ob 125/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 125/12d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2012/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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