Norm
StVO §19 BVRechtssatz
Beim Linksabbiegen auf einer geregelten Kreuzung muß auch noch nach Einsetzen der Gelbphase der Vorrang solcher Gegenfahrzeuge gewahrt werden, die nicht mehr vor der Kreuzung anhalten können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074408Dokumentnummer
JJR_19660707_OGH0002_0110OS00072_6600000_001