Norm
ABGB §233 BRechtssatz
Der Vormund, dem vorgeworfen wird, seine Aufsichtspflicht gegenüber dem von ihm ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes betrauten Leiter des Mündelbetriebes vernachlässigt zu haben, haftet für anläßlich der Geschäftsführung vom Leiter des Betriebes vorgenommenen Betrugshandlungen (Wechselbetrug) dem geschädigten Dritten weder nach §§ 233, 1311 ABGB. (Betrauung des Betriebsführers ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung), noch nach § 1315 ABGB (Verwendung eines "untüchtigen" Besorgungsgehilfen), noch allgemein wegen Eigenverschuldens gemäß § 1295 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0049175Dokumentnummer
JJR_19660708_OGH0002_0050OB00174_6600000_001