RS OGH 1966/7/8 5Ob174/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1966
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Norm

ABGB §233 B
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1311 IIa
ABGB §1315 I

Rechtssatz

Der Vormund, dem vorgeworfen wird, seine Aufsichtspflicht gegenüber dem von ihm ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes betrauten Leiter des Mündelbetriebes vernachlässigt zu haben, haftet für anläßlich der Geschäftsführung vom Leiter des Betriebes vorgenommenen Betrugshandlungen (Wechselbetrug) dem geschädigten Dritten weder nach §§ 233, 1311 ABGB. (Betrauung des Betriebsführers ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung), noch nach § 1315 ABGB (Verwendung eines "untüchtigen" Besorgungsgehilfen), noch allgemein wegen Eigenverschuldens gemäß § 1295 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0049175

Dokumentnummer

JJR_19660708_OGH0002_0050OB00174_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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