Norm
ZPO §529 Abs1 Z2 C2dRechtssatz
Nur bei Rechtskraft - Scheinrechtskraft genügt nicht - der mit Nichtigkeitsklage bekämpften Entscheidung ist diese Klage zulässig. Fehlt die Rechtskraft, dann ist die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen und nicht abzuweisen. Hat in diesem Falle das Berufungsgericht mit Urteil abgewiesen, dann ist die dagegen erhobene Revision als Rekurs zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044431Dokumentnummer
JJR_19660712_OGH0002_0080OB00198_6600000_001