RS OGH 1966/7/12 8Ob198/66, 5Ob57/69, 7Ob77/69, 1Ob255/72, 1Ob148/74, 1Ob6/01s

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Veröffentlicht am 12.07.1966
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Norm

ZPO §529 Abs1 Z2 C2d

Rechtssatz

Nur bei Rechtskraft - Scheinrechtskraft genügt nicht - der mit Nichtigkeitsklage bekämpften Entscheidung ist diese Klage zulässig. Fehlt die Rechtskraft, dann ist die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen und nicht abzuweisen. Hat in diesem Falle das Berufungsgericht mit Urteil abgewiesen, dann ist die dagegen erhobene Revision als Rekurs zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 198/66
    Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 198/66
    Veröff: SZ 39/129 = JBl 1967,321
  • 5 Ob 57/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 57/69
    Veröff: JBl 1970,263
  • 7 Ob 77/69
    Entscheidungstext OGH 14.05.1969 7 Ob 77/69
    nur: Nur bei Rechtskraft - Scheinrechtskraft genügt nicht - der mit Nichtigkeitsklage bekämpften Entscheidung ist diese Klage zulässig. Fehlt die Rechtskraft, dann ist die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen und nicht abzuweisen. (T1) Veröff: EvBl 1969/397 S 603
  • 1 Ob 255/72
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 255/72
    Veröff: SZ 46/13
  • 1 Ob 148/74
    Entscheidungstext OGH 18.09.1974 1 Ob 148/74
    nur T1; Veröff: EvBl 1975/93 S 187 = SZ 47/99
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Im Falle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wird die für das ordentliche Rechtsmittel bestimmte Frist trotz Zustellung an die nicht gesetzmäßig vertretene Partei gleichwohl in Gang gesetzt. Unter "Rechtskraft" infolge Ablaufs der ungenützt gebliebenen Rechtsmittelfrist ist daher eingetretene formelle Rechtskraft zu verstehen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann die prozessunfähige Partei bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. (T2); Veröff: SZ 74/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044431

Dokumentnummer

JJR_19660712_OGH0002_0080OB00198_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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