- 7 Ob 125/66
Beisatz: Schiedsgutachten nach § 14 AKB (T1)
Veröff: SZ 39/132 = ZVR 1967/102 S 105 = VersR 1967,592
- 5 Ob 317/71
Entscheidungstext OGH 14.03.1972 5 Ob 317/71
nur: Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor. (T2)
Beisatz: Hier: Saldoermittlung durch Buchprüfer (T3)
- 5 Ob 624/76
nur: Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben. (T4)
Beisatz: Hier: Über rein technische Belange. Für die Abgrenzung ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern ausschließlich die übertragene Aufgabe maßgeblich. (T5)
Veröff: SZ 49/112
- 4 Ob 573/78
nur T2; Veröff: SZ 51/172
- 4 Ob 538/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
nur T2; Beisatz: Wenn der festgesetzte Preis nicht offenbar unbillig ist. (T6)
Veröff: JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
- 7 Ob 13/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 13/80
Auch; nur T4; Veröff: ZVR 1980/304 S 311
- 4 Ob 518/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 4 Ob 518/84
Vgl; nur T2
- 1 Ob 504/85
nur T4; Veröff: EvBl 1985/119 S 594 = RZ 1986/24 S 63
- 2 Ob 528/86
Vgl; nur T4; Veröff: NZ 1987,156
- 14 Ob 136/86
nur: Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. (T7)
Veröff: JBl 1987,803
- 6 Ob 601/87
Auch; nur T4; Veröff: SZ 60/147 = DRdA 1988/11 S 235 (Mayer - Maly)
- 3 Ob 507/91
Auch; nur T4; Veröff: JBl 1991,659
- 1 Ob 30/91
nur T7; Veröff: SZ 64/92
- 1 Ob 4/93
Auch; nur T2; nur T7
- 7 Ob 604/94
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 604/94
nur T4; Veröff: SZ 67/228
- 1 Ob 501/96
Auch; nur T2; nur T4; Veröff: SZ 69/168
- 7 Ob 83/98a
Vgl; Beisatz: Hier: Die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Abschnitt I Art 1 A lit c ABH 1984. (T8)
- 8 Ob 93/00k
nur T4; Beisatz: Die Abgrenzung ist stehts durch Auslegung zu gewinnen. (T9)
- 1 Ob 300/00z
Auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. (T10)
- 7 Ob 213/02b
Vgl auch; nur T4
- 2 Ob 236/07f
nur T2
- 9 Ob 80/10w
nur T7; Beisatz: Die Frage, inwieweit Schiedsgutachten als bindend anzusehen sind, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)
- 9 Ob 42/10g
nur T2; Beis wie T10 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T12)
- 7 Ob 99/16h
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 99/16h
Vgl; nur T2; nur T7
- 6 Ob 104/17p
Auch; nur T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10
Veröff: SZ 2017/150
- 6 Ob 126/18z
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2018/112