Norm
ABGB §921 Satz2Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch ist ein Bereicherungsanspruch. Macht der Vorbehaltsverkäufer Ersatzaussonderung geltend, so tritt er damit zwar vom Vertrag zurück, er braucht aber die vor Konkurseröffnung erhaltenen Kaufpreisraten nur soweit herauszugeben, als er hiedurch bereichert wäre, dh als er hiedurch mehr erhielte, als er bei Durchführung des Vertrages erhalten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010