Norm
AKB §14Rechtssatz
Nur offenbar unbillige Schiedsgutachten können bekämpft werden. Offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für eine sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0081234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016