RS OGH 1966/7/14 11Os112/66

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Veröffentlicht am 14.07.1966
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Norm

StVO §20 Abs2 II
StVO §43 Abs4

Rechtssatz

Erlaubt die Behörde eine höhere als die grundsätzlich für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit, so gilt nicht nur das auch ansonst bestehende Erfordernis optimaler Verkehrsverhältnisse umsomehr als Bedingung für die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern es hat überdies der Fahrzeuglenker auch die durch die höhere Geschwindigkeit bedingte höhere Gefahrenlage durch eine größere Vorsicht und Aufmerksamkeit wettzumachen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 112/66
    Entscheidungstext OGH 14.07.1966 11 Os 112/66
    Veröff: ZVR 1967/89 S 96

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074919

Dokumentnummer

JJR_19660714_OGH0002_0110OS00112_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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