Norm
StVO §20 Abs2 IIRechtssatz
Erlaubt die Behörde eine höhere als die grundsätzlich für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit, so gilt nicht nur das auch ansonst bestehende Erfordernis optimaler Verkehrsverhältnisse umsomehr als Bedingung für die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern es hat überdies der Fahrzeuglenker auch die durch die höhere Geschwindigkeit bedingte höhere Gefahrenlage durch eine größere Vorsicht und Aufmerksamkeit wettzumachen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074919Dokumentnummer
JJR_19660714_OGH0002_0110OS00112_6600000_001