RS OGH 1966/7/19 4Ob330/66, 4Ob373/77, 4Ob116/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1966
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Norm

UWG §7 B

Rechtssatz

"Verbreitung" im Sinne des § 7 UWG liegt auch dann vor, wenn die behaupteten, das Unternehmen herabsetzenden Tatsachen auch nur einer vom Verbreiter und vom Verletzten verschiedenen Person mitgeteilt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0079094

Dokumentnummer

JJR_19660719_OGH0002_0040OB00330_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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