Norm
UWG §7 BRechtssatz
"Verbreitung" im Sinne des § 7 UWG liegt auch dann vor, wenn die behaupteten, das Unternehmen herabsetzenden Tatsachen auch nur einer vom Verbreiter und vom Verletzten verschiedenen Person mitgeteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0079094Dokumentnummer
JJR_19660719_OGH0002_0040OB00330_6600000_001