TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/19 2002/11/0128

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Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Mag. Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, St. Annastraße 1/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. April 2002, Zl. Ib-277-8/2002, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 30. November 2001 verbot die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Führerscheingesetz - FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 erfolglos zuzustellen versucht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, am 4. Dezember 2001 an der Abgabestelle anwesend zu sein. Nach einem weiteren erfolglosen Zustellversuch am 4. Dezember 2001 wurde die Sendung mit dem Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Am 4. Dezember 2001 um 10 Uhr wurde der Beschwerdeführer in das Landeskrankenhaus Feldkirch zum Zweck einer Hüftoperation aufgenommen. Am 28. Dezember 2001 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen. Am selben Tag hat er den Bescheid beim Postamt behoben.

Am 11. Jänner 2001 erhob der Beschwerdeführer (mittels Telefax) Berufung, in der er u.a. auf seinen Krankenhausaufenthalt hinwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am 3. Dezember 2001 ortsabwesend gewesen zu sein, und trotz Aufforderung im Berufungsverfahren auch keine diesbezüglichen Beweise vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trete die Wirkung der Zustellung auch dann ein, wenn der Empfänger nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend gewesen sei. Damit sei dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30. November 2001 durch Hinterlegung am 4. Dezember 2001 (Beginn der Abholfrist am selben Tag) wirksam zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei am 18. Dezember 2001 abgelaufen. Die am 11. Jänner 2002 erhobene Berufung sei daher verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, vertritt jedoch die Auffassung, seine Ortsanwesenheit zur Zeit des ersten Zustellversuches am 3. Dezember 2001 sei unerheblich. Die Rechtsmittelfrist habe erst nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen, weshalb seine Berufung rechtzeitig sei.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der im Falle der Zustellung zu eigenen Handen die Hinterlegung der Sendung auch dann die Wirkung der Zustellung hat, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend gewesen ist (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 22 und 28 zu § 21 Zustellgesetz zitierte hg. Rechtsprechung). Wenn es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar war, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, hätte er die Möglichkeit gehabt, die durch die erfolgte Zustellung eingetretenen Säumnisfolgen mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beseitigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0036).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110128.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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