RS OGH 1966/7/29 9Os100/66, 10Os98/69, 11Os85/81, 13Os38/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1966
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Norm

StPO §120

Rechtssatz

Das Gebot der Beiziehung eines anderen Sachverständigen bezieht sich nur auf den Fall, daß erhebliche Einwendungen vor Erstattung des Gutachtens erhoben werden, nicht aber auf die nachträglich beantragte Vernehmung eines zweiten Sachverständigen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 100/66
    Entscheidungstext OGH 29.07.1966 9 Os 100/66
  • 10 Os 98/69
    Entscheidungstext OGH 07.10.1969 10 Os 98/69
    Veröff: RZ 1970,38
  • 11 Os 85/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 85/81
    Vgl auch; Beisatz: "Erhebliche Einwendungen" können nur vor der Erstattung des Gutachtens erhoben, nicht erst danach. (T1)
  • 13 Os 38/84
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 13 Os 38/84
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann nicht mit der erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptung bekämpft werden, der zugezogene Sachverständige habe nicht das erforderliche Fachwissen besessen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0098228

Dokumentnummer

JJR_19660729_OGH0002_0090OS00100_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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