Norm
StPO §120Rechtssatz
Das Gebot der Beiziehung eines anderen Sachverständigen bezieht sich nur auf den Fall, daß erhebliche Einwendungen vor Erstattung des Gutachtens erhoben werden, nicht aber auf die nachträglich beantragte Vernehmung eines zweiten Sachverständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0098228Dokumentnummer
JJR_19660729_OGH0002_0090OS00100_6600000_002