Norm
StPO §281 Z4 ARechtssatz
Einen Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO vermögen nur Begründungsmängel des Urteils, nie aber Begründungsmängel eines Zwischenerkenntnisses herzustellen; letztere können höchstens den Nichtigkeitsgrund nach Z 4 darstellen (so auch schon SSt XXX/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012