Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Hat eine betreibende Partei, über deren Antrag die Exekution vom Erstrichter bewilligt wurde, die Einstellung der Exekution beantragt, ehe ihr noch die bereits vorher ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt worden war, mit der der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, so ist sie nicht mehr legitimiert, den Beschluß des Rekursgerichtes mit einem, Revisionsrekurs zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012