Norm
EO §7 DaRechtssatz
Der Spruch eines Urteils nach § 10 EO (aus dem Grunde des § 7 Abs 2 EO) lautet: "Der Anspruch des .... aus dem Urteil (Vergleich) ....) ist vollstreckbar." Urteilsanträge können in diesem Sinne richtiggestellt werden, sofern das richtige Begehren unmißverständlich aus der Klagserzählung hervorkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001442Dokumentnummer
JJR_19660803_OGH0002_0030OB00063_6600000_001