RS OGH 1966/8/10 12Os132/66, 11Os101/70, 11Os171/96, 13Os150/02, 15Os15/03, 12Os137/04, 11Os5/06d, 1

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Veröffentlicht am 10.08.1966
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Zur Erleichterung der richtigen Auswertung vorhandener Beweisergebnisse ist ein Sachverständiger immer dann beizuziehen, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (zB Frage der Glaubwürdigkeit einer minderjährigen Zeugin bei einem Sexualdelikt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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