Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Zur Erleichterung der richtigen Auswertung vorhandener Beweisergebnisse ist ein Sachverständiger immer dann beizuziehen, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (zB Frage der Glaubwürdigkeit einer minderjährigen Zeugin bei einem Sexualdelikt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017