Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Hat der Liegenschaftseigentümer einem anderen das Recht eingeräumt, freiwerdende Anwartschaftsrechte auf geplante Wohnungen an Dritte zu vergeben, so ist der verpflichtet, den Personen, denen dieser ein freigewordenes Anwartschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung übertragen hat, Wohnungseigentum zu verschaffen. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023762Dokumentnummer
JJR_19660817_OGH0002_0070OB00131_6600000_001