RS OGH 1966/8/30 1Ob153/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1966
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Norm

ZPO §496 Abs2
ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Verwirkung der Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Berufungsverfahren. Übernimmt der Erstrichter in seine neuerliche (zweite) Entscheidung Feststellungen aus dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil, auf die sich der zum Aufhebungsbeschluß führende Verfahrensmangel nicht erstreckt hat, dann ist es der Partei, die diesen Aufhebungsbeschluß erwirkte, verwehrt, diese übernommenen Feststellungen mit dem Hinweis auf zusätzliche (andere) dem Ersturteil anhaftende Verfahrensmängel in Frage zu stellen. Dieser Rechtssatz gilt auch grundsätzlich für das Eheverfahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 153/66
    Entscheidungstext OGH 30.08.1966 1 Ob 153/66
    Veröff: RZ 1967,37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0042298

Dokumentnummer

JJR_19660830_OGH0002_0010OB00153_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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