Norm
ZPO §496 Abs2Rechtssatz
Verwirkung der Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Berufungsverfahren. Übernimmt der Erstrichter in seine neuerliche (zweite) Entscheidung Feststellungen aus dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil, auf die sich der zum Aufhebungsbeschluß führende Verfahrensmangel nicht erstreckt hat, dann ist es der Partei, die diesen Aufhebungsbeschluß erwirkte, verwehrt, diese übernommenen Feststellungen mit dem Hinweis auf zusätzliche (andere) dem Ersturteil anhaftende Verfahrensmängel in Frage zu stellen. Dieser Rechtssatz gilt auch grundsätzlich für das Eheverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0042298Dokumentnummer
JJR_19660830_OGH0002_0010OB00153_6600000_001