Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Der Rechtssatz, dass der Antragsteller, der die Wertfestsetzung nach der Verwendungsmöglichkeit und nicht nach der tatsächlichen Verwendung der von der Enteignung betroffenen Grundstücke begehrt, nicht gleichzeitig verlangen kann, dass ihm auch der Wertverlust oder die wirtschaftlichen Erschwernisse vergütet werden, die er dadurch erleidet, dass sich die Enteignung auf die Weiterverwendung der Grundstücke in der bisherigen Art nachteilig auswirkt, wird aufrecht erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014