Norm
ZPO §240 Abs2 BRechtssatz
Die nach Abhaltung der ersten Tagsatzung oder nach Einlassung des Beklagten in die Hauptsache unter Berufung auf eine bestehende Schiedsgerichtsvereinbarung erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes ist verspätet und vom Prozeßgericht nicht zu berücksichtigen (§§ 240 Abs 2, 441 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013