Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Ein Beschluß im Vorprozeß, womit die Klagserweiterung nicht zugelassen wurde, hat keine über den Vorprozeß hinausgehende prozessuale Bedeutung. Hieraus resultierende materiellrechtliche Fragen sind Gegenstand der Sachentscheidung im künftigen Urteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039648Dokumentnummer
JJR_19660901_OGH0002_0020OB00228_6600000_001