Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Hat das Erstgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit des Begehrens mit Beschluß zurückgewiesen und hebt das Rekursgericht diesen Beschluß wegen prozessualer Mängel mit dem Auftrag, das gesetzliche Verfahren fortzusetzen, auf, so liegt ein echter Aufhebungsbeschluß vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044119Dokumentnummer
JJR_19660901_OGH0002_0060OB00272_6600000_001