TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/24 2002/18/0127

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Veröffentlicht am 24.07.2002
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §44;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1979, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 36a/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 8. Mai 2002, Zl. III 4033-92/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 3. August 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen.

Grund für die Verhängung dieses Aufenthaltsverbots war der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1999 wegen des Verbrechens des Raubes in der Begehungsform der Beitragstäterschaft zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass zwei unmittelbare Täter und der Beschwerdeführer sowie ein weiterer Beitragstäter am 6. Juni 1999 dem F K durch Gewaltanwendung etwa S 160.000,-- Bargeld geraubt haben. Der Beschwerdeführer hat daran durch Bestärken im Tatentschluss, durch Planung des Überfalls mit den anderen Tätern und durch die verabredungsgemäße Verbringung der unmittelbaren Täter und der Beute mit seinem Pkw nach K. beigetragen.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seinen inländischen Aufenthalt seit November 1990, die Absolvierung der Pflichtschule und der Berufsschule im Inland, seine akzentfreien Deutschkenntnisse, seine Integration ins Arbeitsleben sowie die Haushaltsgemeinschaft mit den ebenfalls gut integrierten Eltern und Geschwistern zu Gute gehalten.

1.2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2000/18/0175, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 2002 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2002 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er sich keines weiteren Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte. Er ginge einer geregelten Beschäftigung als Lagerarbeiter nach. Seine Eingliederung in die Gesellschaft und die intensiven Bindungen zu den gut integrierten Angehörigen wären durch die Verurteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt worden. Eine auf das Gesamtfehlverhalten abgestellte Gefährlichkeitsprognose würde daher nunmehr zu seinen Gunsten ausgehen. Überdies befände er sich bereits seit seinem zehnten Lebensjahr, somit mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots wäre daher unzulässig.

In der Berufung habe er vorgebracht, dass es sich bei seiner Straftat um eine einmalige "Dummheit" gehandelt hätte. Auf Grund des dreijährigen Wohlverhaltens sowie der untergeordneten Beteiligung an der Straftat wäre die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht mehr gerechtfertigt. Bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte es sich bei der Abwägung gemäß § 37 FrG um einen "Grenzfall" gehandelt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne keine Rede davon sein, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten (nämlich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit) weggefallen seien bzw. sich die für das Aufenthaltsverbot maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Die Verurteilung auf Grund der Straftat vom 6. Juni 1999 sei am 16. März 2000 rechtskräftig geworden. Das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot vom 3. August 2000 sei am 7. Jänner 2002 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe postwendend am 14. Jänner 2002 den vorliegenden Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung weder in der Zeit zwischen rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbots und Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die erwähnte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde noch nach Abweisung dieser Beschwerde nachgekommen und befinde sich nach wie vor rechtswidrig im Bundesgebiet. Insofern habe sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht wohl verhalten. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum von knapp drei Jahren seit Begehung der Straftat zu kurz, um davon sprechen zu können, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte untergeordnete Beteiligung am Raubüberfall sei nach dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu relativieren. Der Beschwerdeführer habe an der Planung des Raubüberfalls mitgewirkt. Er habe die unmittelbaren Täter nicht nur in ihrem Tatentschluss bestärkt, sondern auch durch Bereitstellung eines Fluchtfahrzeuges und Fungieren als Lenker desselben zur Ausführung beigetragen. Dabei sei es ihm darauf angekommen, das Gelingen des Raubüberfalls zu fördern. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein unmittelbarer Täter gewesen sei, resultiere aus diesem Fehlverhalten eine große Gefährdung öffentlicher Interessen.

Auch die im Aufenthaltsverbots-Bescheid enthaltene Interessenabwägung gemäß § 37 FrG und die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme gemäß §§ 38 und 35 leg. cit. seien nach wie vor zutreffend. Neue Fakten aus dem Bereich des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers seien nicht vorgebracht worden. Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angeführten Umstände (dreijähriger Zeitraum seit Tatbegehung, Wohlverhalten) seien keine Sachverhaltsänderungen, die die Behörde bewegen könnten, bereits kurz nach dem endgültigen Abschluss des Aufenthaltsverbotsverfahrens zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis zu gelangen, zumal er sich insofern nicht wohl verhalten habe, als er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Der Grund für die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots gemäß § 38 Abs. 4 FrG bestehe aus zwei Komponenten, die beide gegeben sein müssten. Der Beschwerdeführer erfülle die Komponente, dass er "von klein auf im Inland aufgewachsen" sei, nicht.

2. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "zur Gänze" aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrecherhaltung des Aufenthaltsverbots im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146, mwN.)

2. Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Straftat des Beschwerdeführers um eine "Dummheit" bzw. um einen "Ausrutscher" gehandelt habe. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei bereits im Zeitpunkt seiner Erlassung ein "Grenzfall" gewesen. Nunmehr seien seit der Straftat drei Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer stelle daher keine Gefahr mehr dar. Der Umstand, dass er nicht ausgereist sei, bewirke entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Erhöhung der maßgeblichen Gefahr der Begehung von schweren Straftaten. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1990 mit seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet in Haushaltsgemeinschaft lebe, seine Schulausbildung im Inland absolviert habe, akzentfreies Deutsch spreche und einer geregelten Arbeit nachgehe. Gemäß § 35 Abs. 4 FrG (gemeint: § 38 Abs. 1 Z. 4 iVm § 38 Abs. 2 FrG) sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unzulässig, weil der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe und auf Grund seiner seit 1990 bestehenden intensiven privaten und familiären Bindungen sowie auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen sei.

3. Bei dem Raubüberfall, an dem der Beschwerdeführer beteiligt war, wurde ein Hotelier von den unmittelbaren Tätern unter einem Vorwand aus seinem Zimmer gelockt, zu Boden gerissen, mit Klebebändern gefesselt und aufgefordert, den Verwahrungsort des Tresorschlüssels bekannt zu geben. Aus dem Tresor wurde ein Bargeldbetrag von etwa S 160.000,-- erbeutet. Ein Beitragstäter hat während dieser Tat Aufpasserdienste am Gang verrichtet, wobei er ein Brecheisen bei sich hatte, um sich allenfalls gegen Dritte zur Wehr zu setzen. Dem Beschwerdeführer, der die unmittelbaren Täter samt Beute mit seinem Pkw nach K. gebracht hat, kam es darauf an, die Tat der unmittelbaren Täter durch Bestärken im Tatentschluss in Form einer intellektuellen Unterstützung, durch gemeinsames Planen des Überfalls sowie bereitstellen eines Fluchtfahrzeuges und Fungieren als Lenker diese Fahrzeuges zu erleichtern, abzusichern und zu fördern. Er hat auch einen Teil der Beute erhalten. (Vgl. den im hg. Erkenntnis Zl. 2000/18/0175 entsprechend dem Strafakt wiedergegebenen Tathergang.)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der seit dieser gravierenden Straftat verstrichene Zeitraum von fast drei Jahren zu kurz, um auf den Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der daraus ableitbaren, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität schließen zu können.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unstrittig trotz rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbots und Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde - der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - durch den Verwaltungsgerichtshof im Inland verblieben. Daraus ist ersichtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, welche die belangte Behörde zu Recht im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers mitberücksichtigt hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (weshalb die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt sei), begegnet daher keinen Bedenken.

4. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbots weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat, führt zu keiner relevanten Verstärkung der bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zu berücksichtigenden persönlichen Interessen, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des hg. Erkenntnisses Zl. 2000/18/0175 nur auf Grund der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an seine - sich schließlich als unbegründet erweisende - Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erlaubt war und seither unberechtigt ist. Die in der Beschwerde geltend gemachten familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Aufenthalt seit 1990, Haushaltsgemeinschaft mit den gut integrierten Eltern und Geschwistern, gute Deutschkenntnisse, Schulabschluss und berufliche Integration) wurden bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe seine "derzeitige familiäre und private Situation" nicht erhoben, macht der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, tut er doch nicht dar, welche seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet verstärkenden Umstände bei entsprechenden Ermittlungen hervorgekommen wären.

Da vom inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers - wie oben 3. dargetan - trotz der seit Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichenen Zeit nach wie vor eine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen - an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - ausgeht, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbots (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen, behauptet er keine Umstände, die erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind und auf die daher von der Behörde nicht bereits anlässlich der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Bedacht genommen werden müssen. Im Rahmen der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides kann jedoch, wie oben bereits dargelegt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.

6. Da aus den dargestellten Gründen bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180127.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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