Norm
ZPO §6Rechtssatz
Durch die Feststellung des gesetzlichen Vertreters einer Partei wird die Frage der Aktivlegitimation dieser Partei nicht aufgeworfen, es wird damit auch keine weitere Prozeßpartei in den Prozeß eingeschleust oder eine unzulässige Verbesserung vorgenommen. Steht fest, daß diejenige natürliche Person, die für die als Prozeßpartei aufscheinende Verlassenschaft einschreitet, nicht deren gesetzlicher Vertreter ist, dann ist diese Person auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035282Dokumentnummer
JJR_19660902_OGH0002_0080OB00218_6600000_001