Norm
DSt 1872 §44 Abs2Rechtssatz
Enthebung des Vertreters erst, wenn der Beschuldigte seinen Aufenthalt bekanntgibt oder einen anderen Bevollmächtigten namhaft macht, nicht aber schon dann, wenn ein flüchtiger Beschuldigter von seinen jeweiligen Fluchtetappen Nachrichten verlauten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055813Dokumentnummer
JJR_19660905_OGH0002_000BKD00031_6600000_001