RS OGH 1966/9/6 8Ob224/66, 1Ob134/69, 7Ob724/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1966
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 A1
MRG §30 Abs2 Z8 A2

Rechtssatz

Kein Eigenbedarf, wenn der Kläger dadurch wohnversorgt ist, daß er bei seiner Mutter lebt, die bisher noch gar nicht verlangt hat, daß er ihre Wohnung räume. Es ist nicht Sache des Beklagten nachzuweisen, daß der Kläger wohnversorgt und nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 224/66
    Entscheidungstext OGH 06.09.1966 8 Ob 224/66
    Veröff: MietSlg 18404
  • 1 Ob 134/69
    Entscheidungstext OGH 28.08.1969 1 Ob 134/69
    nur: Kein Eigenbedarf, wenn der Kläger dadurch wohnversorgt ist, daß er bei seiner Mutter lebt, die bisher noch gar nicht verlangt hat, daß er ihre Wohnung räume. (T1) Veröff: MietSlg 21455
  • 7 Ob 724/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 724/86
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0067736

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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