Norm
MG §19 Abs2 Z11 D1Rechtssatz
Gerade die Tatsache, daß der Eintrittsberechtigte sich im Falle der Aufrechterhaltung der Kündigung ein Untermietzimmer besorgen müßte, beweist sein Wohnbedürfnis in der aufgekündigten Wohnung (MietSlg 5916).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0068408Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008