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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1981, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 16. Mai 2002, Zl. III 4033-47/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 16. Mai 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Februar 2002 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Dem Urteil liege folgender Schuldspruch zu Grunde:
Der Beschwerdeführer sei schuldig, zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. 1997 und 18. November 2001 im Großraum Reutte, München und an anderen Orten
A)
den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6), nämlich 550 Stück Ecstasy-Tabletten ("Sky") von Österreich (Reutte) aus- und in die Bundesrepublik Deutschland (München) eingeführt zu haben;
B)
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen zu haben, und zwar
1) durch Erwerb von insgesamt ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Ecstasy-Tabletten, Heroin, Morphin, Kokain und Cannabisprodukten bei den abgesondert verfolgten K. und R. und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen und durch deren Besitz;
2) dadurch, dass er zusammen mit den abgesondert verfolgten
R. und B. Cannabisprodukte und Heroin konsumiert habe, wobei er zumindest teilweise das Suchtgift dafür zur Verfügung gestellt habe, und
3) durch Schmuggel von insgesamt nicht mehr feststellbaren Mengen Heroin und Cannabisprodukten von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, und seine rechtskräftige Verurteilung vom 7. Februar 2002 zu einer unbedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG.
Ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot jedoch nicht unzulässig und sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten. Seine privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen zwar schwer, aber höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb diese Maßnahme auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Die Verhinderung der "Suchtgift(schwer)kriminalität" habe großes öffentliches Gewicht. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit dieser Kriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 behördlich erlaubt in Österreich aufhältig. Er sei im Bundesgebiet zur Schule gegangen und habe hier seine Ausbildung absolviert. Seine Familie wohne hier. Er sei bis zu seiner Festnahme am 18. November 2001 als Metallarbeiter beschäftigt gewesen und habe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, die im Bundesgebiet gut integriert seien, gelebt. Er sei volljährig und ledig und für niemanden sorgepflichtig. Durch seine schweren Suchtgiftstraftaten werde die soziale Komponente seiner Integration beeinträchtigt und das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen verringert.
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß den §§ 38, 35 FrG komme nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 leg. cit. und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung dieser Maßnahme, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sei das Verstreichen von zehn Jahren von Nöten.
Angesichts der Verurteilung zu einer 15-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe sei eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung des § 36 Abs. 1 FrG entbehrlich.
Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, dass er lediglich wegen einer einzigen Strafhandlung für schuldig gesprochen und verurteilt worden wäre, werde erwidert, dass bei der Strafbemessung im Urteil von 7. Februar 2002 das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die wiederholte Begehung des Vergehenstatbestandes und die Begehung desselben über einen sehr langen Zeitraum als erschwerend gewertet worden seien. Als mildernd seien seine bisherige Unbescholtenheit, sein volles und reumütiges Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, sein Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass er die Taten teilweise als noch Jugendlicher begangen habe, gewertet worden. Eine mehrmalige Verurteilung wegen einer schädlichen Neigung im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei ohnehin nicht angenommen worden. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer ein "ehemals heroinsüchtiger, kein kriminell eingestellter Mensch" wäre und lediglich seiner Heroinsucht erlegen und ein "einmaliger Suchttäter" gewesen wäre sowie dass er schon seit längerer Zeit drogenfrei wäre und die anstehende Therapie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein würde, werde erwidert, dass sich erst in Zukunft weisen werde, ob er - dauerhaft - von der Heroinsucht weggekommen sei. Die hohe Rückfallquote auf diesem Gebiet sei eine Erfahrungstatsache. Der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG komme ihm nicht zugute, weil er erst 1992, als Elfjähriger, nach Österreich gekommen sei. Da er vor Verwirklichung des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhalts ("ca. 1997") die 10- Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht erfüllt habe, komme ihm auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zugute. Zu seinem Vorbringen, dass er in Kroatien über keinerlei Kontakte verfügen würde, werde bemerkt, dass maßgeblich das in Österreich geführte Privat- und Familienleben sei und ein Aufenthaltsverbot nicht anordne, wohin der Fremde auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt indes vor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt heroinsüchtig gewesen sei, aber nie - etwa als "aktiver Dealer" - seinen Lebensunterhalt oder ein sonstiges Einkommen aus dem Suchtgiftverkauf bezogen habe, sondern Suchtgift nur für den Eigenkonsum erworben habe. Auch könne der lediglich einmalige Suchtgiftbesitz eine dauerhaft sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers nicht begründen. Ferner sei ihm vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 26. April 2002 gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub gewährt worden und unterziehe er sich einer stationären Entzugstherapie, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der besagten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu Grunde, dass er zwischen 1997 und 18. November 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 550 Stück Ecstasy-Tabletten von Österreich aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt sowie an mehreren Orten Ecstasy-Tabletten, Heroin, Morphin, Kokain und Cannabisprodukte erworben und besessen hat. Ferner hat er zusammen mit zwei anderen Personen Cannabisprodukte und Heroin konsumiert, wobei er zumindest teilweise das Suchtgift dafür zur Verfügung gestellt hat, und Heroin und Cannabisprodukte von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich geschmuggelt. Die wiederholte Begehung dieser strafbaren Handlungen nach § 27 Abs. 1 SMG erstreckte sich laut dem besagten Strafurteil über einen sehr langen Zeitraum. Ferner handelte es sich bei den in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführten Ecstasy-Tabletten um eine große Menge Suchtgift im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG, somit um eine Suchtgiftmenge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN). Bei Würdigung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Begehung der Straftaten über einen langen Zeitraum, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und somit die im § 36 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
An dieser Beurteilung vermag auch der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass die über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe gemäß § 39 SMG zur Durchführung einer Therapie aufgeschoben worden sei und er sich der Therapie stationär unterziehe, die laut dem Beschwerdevorbringen "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" erfolgreich sein werde, nichts zu ändern. Wenn auch im Hinblick auf einen solchen Strafaufschub die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingten Nachsicht aufgeschoben wird und die Frage, ob im Grund des FrG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 21. März 2000, Zl. 99/18/0419), so kann für den Beschwerdeführer daraus, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 leg. cit. nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden, liegen doch dieser Beurteilung eine Straftat in Bezug auf eine für eine Gesundheitsgefährdung im großen Ausmaß erforderliche Suchtgiftmenge bzw. Straftaten nach dem SMG über einen langen Zeitraum, sohin ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht, zu Grunde. Vor diesem Hintergrund böte selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe, und kann auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie künftig als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0120).
3.1. Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Licht des § 37 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren und fast die Hälfte seines Lebens in Österreich aufhältig sei. Er habe vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern gelebt, in Österreich seine Ausbildung absolviert und hier seinen Lebensmittelpunkt. Seine ganze Familie befinde sich im Bundesgebiet, und er habe keine Kontakte in Kroatien.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den behördlich erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1992, seine Ausbildung und Beschäftigung im Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung und seine Bindungen zu seinen Eltern zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und somit zulässig sei, manifestiert sich doch in dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen nach dem SMG und dem über einen langen Zeitraum verübten Vergehen nach dem SMG die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Allgemeinheit, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität, wie oben bereits dargelegt, um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus seinem bisherigen Aufenthalt und seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ableitbare Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - selbst wenn man berücksichtigt, dass, wie von der Beschwerde behauptet wird, die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe - zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
4. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig erst im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen ist, ist er im Sinn der hg. Rechtsprechung nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Anders als die Beschwerde meint, kann selbst bei Erfüllung der im § 38 Abs. 2 FrG genannten Kriterien für das Tatbestandselement "langjährig rechtmäßig niedergelassen" für sich allein noch nicht darauf geschlossen werden, dass § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegensteht, ist doch für das Vorliegen dieses Aufenthaltsverbot-Verbotsgrundes nach dessen eindeutigem Wortlaut kumulativ die Erfüllung des Tatbestandselementes "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0188, mwN).
5. Ferner kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der Verübung der schweren Straftaten nach dem SMG zu Tage getretenen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vor Ablauf von zehn Jahren erwartet werden könne.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180148.X00Im RIS seit
29.10.2002