Norm
ZPO §503 C3bRechtssatz
In der Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn einer Prozeßpartei zum Beweis ihres von den Behauptungen der Gegenseite abweichenden Vorbringens kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht und das Gericht nur einen Zeugen hört, der von der Gegenseite zum Beweis der Richtigkeit deren Vorbringens beantragt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043266Dokumentnummer
JJR_19660907_OGH0002_0040OB00087_6500000_001