RS OGH 1966/9/7 4Ob87/65, 8Ob38/68

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Veröffentlicht am 07.09.1966
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Norm

ZPO §503 C3b

Rechtssatz

In der Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn einer Prozeßpartei zum Beweis ihres von den Behauptungen der Gegenseite abweichenden Vorbringens kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht und das Gericht nur einen Zeugen hört, der von der Gegenseite zum Beweis der Richtigkeit deren Vorbringens beantragt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/65
    Entscheidungstext OGH 07.09.1966 4 Ob 87/65
    Veröff: Arb 8131 = SozM IC,589
  • 8 Ob 38/68
    Entscheidungstext OGH 05.03.1968 8 Ob 38/68
    Gegenteilig; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043266

Dokumentnummer

JJR_19660907_OGH0002_0040OB00087_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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