Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Kein Mitverschulden des Fußgehers, der auf einer Straße mit starkem Verkehr, wodurch die Wahrnehmung auch knapper Überquerungsmöglichkeiten erforderlich ist, zwecks Überquerung zu einem Zeitpunkt auf die Fahrbahn tritt, als ein mit fünfzig km/h fahrender Personenkraftwagen noch dreiundvierzig Meter entfernt ist. Der Personenkraftwagenlenker hätte nicht durch Linkslenken versuchen dürfen, vor dem Fußgeher vorbeizufahren, sondern hinter diesem vorbeifahren müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027682Dokumentnummer
JJR_19660908_OGH0002_0020OB00129_6600000_001