RS OGH 1966/9/8 2Ob129/66 (2Ob130/66)

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Veröffentlicht am 08.09.1966
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Norm

ABGB §1304 BIIf
EKHG §11

Rechtssatz

Kein Mitverschulden des Fußgehers, der auf einer Straße mit starkem Verkehr, wodurch die Wahrnehmung auch knapper Überquerungsmöglichkeiten erforderlich ist, zwecks Überquerung zu einem Zeitpunkt auf die Fahrbahn tritt, als ein mit fünfzig km/h fahrender Personenkraftwagen noch dreiundvierzig Meter entfernt ist. Der Personenkraftwagenlenker hätte nicht durch Linkslenken versuchen dürfen, vor dem Fußgeher vorbeizufahren, sondern hinter diesem vorbeifahren müssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 129/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 2 Ob 129/66

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027682

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0020OB00129_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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