Norm
AußStrG §2 Abs3 Z10 LRechtssatz
Verstößt eine Partei gegen den ihr gem § 5 AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005958Dokumentnummer
JJR_19660908_OGH0002_0010OB00210_6600000_001