Norm
StVO §5 Abs1 HRechtssatz
Bei der Wahl der Geschwindigkeit ist auch auf die körperliche und geistige Beschaffenheit, also insbesondere eine durch Alkohol bedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit Bedacht zu nehmen. Könnte hiernach ein Überholmanöver nur mit einer geringen Geschwindigkeitsdifferenz ausgeführt werden, ist es als verboten zu unterlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0073323Dokumentnummer
JJR_19660908_OGH0002_0110OS00116_6600000_001