Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, ob im Falle der Erlassung der Inventur durch den Erblasser eine solche zu unterbleiben hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Die dennoch angeordnete Inventierung kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auf Verfahrensvorschriften hat der Erblasser keinen Einfluß, soweit ihm nicht das Gesetz einen solchen ausdrücklich einräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099362Dokumentnummer
JJR_19660908_OGH0002_0010OB00216_6600000_001