RS OGH 1966/9/8 2Ob202/66

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Veröffentlicht am 08.09.1966
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Norm

ABGB §1304 BIIb
EKHG §11

Rechtssatz

Kein Mitverschulden eines Personenkraftwagen - Lenkers, welcher in der Meinung, der auf seiner Fahrbahnhälfte entgegenkommende (tatsächlich vorschriftswidrig geradeausfahrende) Personenkraftwagen werde nach links abbiegen, seine Fahrgeschwindigkeit zur Ermöglichung des Abbiegens vermindert und im letzten Augenblick zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes nach links auslenkt und stark bremst, wobei gleichzeitig der entgegenkommende Personenkraftwagen nach rechts zurückgelenkt wird, wodurch es zur Kollision kommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 202/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 2 Ob 202/66

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027082

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0020OB00202_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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