RS OGH 1966/9/8 2Ob222/66

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Veröffentlicht am 08.09.1966
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Norm

ABGB §1304 BIIa
EKHG §11

Rechtssatz

Den Personenkraftwageninsassen, der Kenntnis vom Alkoholgenuß des Lenkers hat und nach Erkennen der Gefährlichkeit der Fahrweise nicht darauf besteht, aussteigen zu dürfen, trifft 1/3 Mitverschulden im Verhältnis zum alkoholisierten Lenker, der auf einer abschüssigen, schmalen Bergstraße mit einhundert km/h in die Kurve und über die Böschung fährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 222/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 2 Ob 222/66

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0026898

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0020OB00222_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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