Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Einen Rechtsanwalt trifft eine Aufbewahrungspflicht seiner detaillierten Kostenaufzeichnungen durch mehrere Jahre dann nicht, wenn die Partei (Jurist) in die detaillierten Aufzeichnungen seinerzeit Einsicht genommen, diese ausdrücklich als richtig bezeichnet und die Kosten auch bezahlt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055709Dokumentnummer
JJR_19660912_OGH0002_000BKD00041_6600000_001