RS OGH 1966/9/12 Bkd41/66

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Veröffentlicht am 12.09.1966
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Einen Rechtsanwalt trifft eine Aufbewahrungspflicht seiner detaillierten Kostenaufzeichnungen durch mehrere Jahre dann nicht, wenn die Partei (Jurist) in die detaillierten Aufzeichnungen seinerzeit Einsicht genommen, diese ausdrücklich als richtig bezeichnet und die Kosten auch bezahlt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 41/66
    Entscheidungstext OGH 12.09.1966 Bkd 41/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055709

Dokumentnummer

JJR_19660912_OGH0002_000BKD00041_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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