Norm
DSt 1872 §59Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmsantrag des suspendierten Rechtsanwalts ist an keine Frist gebunden. Ein neues Beweismittel kann auch dann zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrages verwendet werden, wenn es dem Wiederaufnahmsbewerber schon bekannt war, als das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, lief.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056167Dokumentnummer
JJR_19660912_OGH0002_000BKD00010_6600000_001