Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Einen Rechtsanwalt, der eine Gesellschaft vertritt, kann nicht im Falle eines Streites der Gesellschafter untereinander Vertretungshandlungen für einen Gesellschafter gegen die anderen Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft setzen, ohne seine anwaltliche Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht zu verletzen; er würde dadurch eine unzulässige Doppelvertretung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017