RS OGH 1966/9/13 8Ob220/66, 2Ob2267/96p, 2Ob51/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1966
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Norm

ABGB §472
ABGB §482
ABGB §487

Rechtssatz

Das Recht, die Dachlawinen - den gefallenen Schnee - vom Dach des eigenen Hauses auf das Nachbargrundstück abgehen zu lassen, kann als Dienstbarkeit nicht entstehen, weil eine solche Dienstbarkeit mit dem Grundsatz nicht in Einklang zu bringen wäre, dass die Eigentümer des dienenden Gutes nicht zu einem Tun - Wegräumen des abgegangenen Schnees - veranlasst werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 220/66
    Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 220/66
    JBl 1967,207
  • 2 Ob 2267/96p
    Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p
    Beisatz: Eine Dienstbarkeit, den Schnee vom Dach auf das Nachbargrundstück herabfallen zu lassen, kann dann nicht begründet werden, wenn die Verpflichtung zu einer positiven Leistung des Servitutspflichtigen den Hauptinhalt des Rechtes bildet und nicht bloß der Servitut in untergeordneter Weise dient. (T1) Veröff: SZ 69/180
  • 2 Ob 51/08a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 51/08a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011543

Dokumentnummer

JJR_19660913_OGH0002_0080OB00220_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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