Norm
ZPO §228 A4Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO verlangt ein Feststellungsbegehren, das nicht nur eine Seite eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern das ganze Rechtsverhältnis auf eine so bestimmte Weise klarstellt, daß dadurch künftige Prozesse erspart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038917Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016