RS OGH 1966/9/13 8Ob240/66 (8Ob246/66), 9ObA255/99m, 4Ob121/16x

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Veröffentlicht am 13.09.1966
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Norm

ZPO §228 A4

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO verlangt ein Feststellungsbegehren, das nicht nur eine Seite eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern das ganze Rechtsverhältnis auf eine so bestimmte Weise klarstellt, daß dadurch künftige Prozesse erspart werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 240/66
    Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 240/66
  • 9 ObA 255/99m
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 255/99m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Vermeidung ständig wiederkehrender Streitigkeiten ist eine alsbaldige Klarstellung geboten. (T1)
  • 4 Ob 121/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 121/16x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T2)
    Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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