Norm
EO §27Rechtssatz
Der Verpflichtete soll in der Verfügung über sein Vermögen nicht in einem größerem Maß gehindert werden, als es der Zweck der Exekution, nämlich die Befriedigung der vollstreckbaren Forderung notwendig macht (so schon RZ 1936,200).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000676Dokumentnummer
JJR_19660914_OGH0002_0030OB00095_6600000_001