Norm
ABGB §91 C3bRechtssatz
Hat sich der Ehemann im Scheidungsprozeß durch Vergleich verpflichtet, gegenüber dem Hauseigentümer alle Erklärungen abzugeben, die einen Übergang der Mietrechte an der bisherigen Ehewohnung an die Ehefrau gewährleisten, so hat der Ehemann keineswegs dafür zu sorgen, daß die Ehefrau Hauptmieterin der Wohnung wird. Er muß nur die hiezu erforderlichen Erklärungen abgeben. Ob diese Erklärungen dann dazu ausreichen, die Ehefrau zur Hauptmieterin zu machen, ist deren Sache und nicht Sache des Ehemannes. Die vom Ehemann im Zuge des gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens zur Erwirkung dieser Erklärungen gegen den Anspruch der Ehefrau erhobenen Einwendungen, er sei nicht Mieter der Ehewohnung, gehen daher ins Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013