TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/24 2002/18/0106

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Veröffentlicht am 24.07.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05204020;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art5 Abs1;
EURallg;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der C, geboren 1973, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. April 2002, Zl. SD 176/02, betreffend Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten) Behörde vom 2. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei mit einem von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten Visum "C", gültig vom 27. November 1998 bis zum 26. Dezember 1998, in das Bundesgebiet eingereist und habe während dieses Aufenthaltes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Diesen Antrag habe sie am 2. März 1999 wieder zurückgezogen.

Am 15. September 2000 sei beim Landeshauptmann von Wien ein bei der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nicht zu wissen, wer diesen (mit ihrem Namen unterfertigten) Antrag eingebracht hätte. Auf dem Antrag sei vermerkt gewesen, dass sie sich auf den Philippinen aufhalte. Hingegen habe die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 19. März 2001 angegeben, sie habe das Bundesgebiet seit ihrer Einreise mit dem genannten Visum "C" nicht mehr verlassen. Sie habe bei ihrer Tante in Wien gewohnt und auf einen behinderten Stiefbruder aufgepasst.

Am 21. September 2000 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Tante und deren Gatten (vor dem Bezirksgericht Favoriten) adoptiert worden. Wenig später sei von den Wahleltern ein Antrag auf Aufhebung der Bewilligung der Annahme an Kindes statt zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin gestellt worden. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da sie älter als 21 Jahre sei, wäre sie nur dann begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des § 47 Abs. 3 FrG, wenn ihr von ihren Wahleltern (faktischer) Unterhalt gewährt würde. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Unterhalt von ihrem Lebensgefährten gewährt würde. Der Adoptivvater habe niederschriftlich bestätigt, dass er nicht willens sei, der Beschwerdeführerin Unterhalt zu gewähren. Im Schreiben vom 21. Mai 2001 sei mitgeteilt worden, dass die Adoptiveltern nicht einmal den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin kennen würden. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal behauptet, dass ihr (auch) von den Adoptiveltern Unterhalt gewährt würde. Der Beschwerdeführerin komme sohin die bevorzugte Stellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zu. Sie sei daher nicht in der Lage, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Unrichtig sei auch die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, sie sei bis zum 10. Jänner 2001 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfolge durch Anbringen der Vignette im Reisepass und Aushändigen des Reisepasses an den Fremden. Dies sei nach der Aktenlage niemals erfolgt. Auch stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin der zwingende Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 FrG (Antragstellung nicht vom Ausland aus) entgegen. Da die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige sei, sei sie auch nicht zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Art. 5 der Richtlinie 64/221/EWG berechtigt. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG seien daher die Voraussetzungen für eine Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gegeben.

Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu den Adoptiveltern, mit denen die Beschwerdeführerin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwar sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als dringend geboten. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keiner Beschäftigung nachgehe, sei nicht erkennbar, wodurch sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Aktenkundig sei lediglich, dass sie kostenlos in der Wohnung ihres Lebensgefährten wohnen dürfe. Der Umstand, dass nach der Aktenlage zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Adoptiveltern "kaum über das Tatsächliche hinausgehende familiäre Bindungen" bestünden, lasse das in diesen Bindungen gegründete private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als ausgesprochen relativiert erscheinen. Die Ausweisung sei daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und sohin zulässig. Auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens habe von der Ausweisung nicht Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 47 Abs. 1 bis 3 FrG lautet:

"(1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1.

Ehegatten;

2.

Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;

              3.              Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird."

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG ist die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 49 FrG lautet:

"(1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden

1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;

2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben."

Wäre die Beschwerdeführerin Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG, so dürfte sie gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen und sich darüber hinaus - wie Angehörige von EWR-Bürgern nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 64/221/EWG - bis zur Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/19/0164). Dies würde im Grunde des § 48 Abs. 2 FrG einer Ausweisung entgegen stehen.

Die Beschwerdeführerin hatte das 21. Lebensjahr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon weit überschritten. Ihre Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige würde daher voraussetzen, dass ihr Aufenthalt in Österreich iSd § 47 Abs. 3 Z 2 FrG durch eine Unterhaltsgewährung des österreichischen Staatsbürgers gesichert würde. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches wäre dafür nicht Voraussetzung, würde allerdings die folgende faktische Unterhaltsgewährung nahe legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/19/0213).

1.2. Wenn die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids über 26 Jahre alte Beschwerdeführerin zur Frage der Unterhaltsgewährung vorbringt, die Annahme an Kindes statt habe bewirkt, dass die Adoptiveltern gemäß § 140 ABGB bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltspflichtig seien, so verkennt sie, dass das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung allein nicht ausreichen würde, die Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige zu erlangen. Eine solche Verpflichtung wäre nach den vorhergehenden Ausführungen lediglich ein Indiz für die allein ausschlaggebende tatsächliche Unterhaltsgewährung. Dazu traf die belangte Behörde aber die von der Beschwerdeführerin nicht bekämpfte Feststellung, dass ihr Unterhalt von ihrem Lebensgefährten gewährt werde und dass der Adoptivvater bestätigt habe, gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unterhaltswillig zu sein. Die Beschwerdeführerin behauptete weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde, dass ihr von ihren Adoptiveltern tatsächlich Unterhalt gewährt werde. Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist, ob er gerichtlich durchgesetzt werden könnte oder ob eine Unterhaltsleistung durch die Adoptiveltern faktisch möglich wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die belangte Behörde ihr zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein Parteiengehör eingeräumt habe, ist die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

2.1. Da die Beschwerdeführerin die Stellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht für sich in Anspruch nehmen kann, findet auf sie § 33 Abs. 1 FrG Anwendung, wonach Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr - nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde - eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gültig bis zum 10. Oktober 2001 erteilt worden wäre. Dabei übersieht sie aber die (durch den Akteninhalt gedeckte und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene) Feststellung der belangten Behörde, dass eine Zustellung (Anbringen einer Vignette im Reisepass und Ausfolgung desselben) der von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten, mit 10. Oktober 2000 datierten und mit 10. Oktober 2001 befristeten Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden konnte. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Niederlassungsbewilligung wurde somit bisher nicht entschieden. Bei der Entscheidung darüber ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0430). Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sie nach Ablauf des ihr für den Zeitraum vom 27. November 1998 bis zum 26. Dezember 1998 erteilten Visums C das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.

3.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe es im Grund des § 37 Abs. 1 FrG unterlassen, die aktenkundige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin "außer ihren Adoptiveltern auch den Lebensgefährten im österreichischen Bundesgebiet aufhältig" habe, zu berücksichtigen. Sie lebe mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Österreich sei zu ihrer neuen Heimat geworden, hier befinde sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Die Ausweisung greife in ihr Recht auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der - unbestrittenen - Feststellungen zur Dauer des Aufenthalts und zu den privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend hat sie jedoch die Auffassung vertreten, dass den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich keine solche Bedeutung zukomme, dass ihre Ausweisung nicht dringend geboten wäre. Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 98/18/0219, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin, die sich lediglich während der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums vom 27. November 1998 bis zum 26. Dezember 1998 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, durch ihren daran anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalt von mehr als drei Jahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich beeinträchtigt. Dem im Hinblick auf das Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens im § 37 Abs. 1 FrG verankerten Ausweisungshindernis kann nicht die Bedeutung unterstellt werden, es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften und die derart bewirkten privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 FrG der Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe, begegnet somit keinen Bedenken.

4. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. Juli 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180106.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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