Norm
RATG §12 Abs1Rechtssatz
Diese Vorschrift kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Rechtssache mit anderen Rechtssachen verbunden wird und auf derselben Seite ein anderer Anwalt die Interessen anderer Parteien vertritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014