Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Die Festsetzung der Kautionssumme (§ 390 EO) durch das Rekursgericht berührt die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei, auch wenn ihm die einstweilige Verfügung vom Erstgericht noch gar nicht zugestellt wurde; Rekurs daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043784Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0050OB00257_6600000_001