Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Einem Untermieter des auf Räumung beklagten Bestandnehmers kann das nach § 18 Abs 1 ZPO erforderliche Interventionsinteresse nicht abgesprochen werden (insoweit er nicht der Sachdisposition des Hauptmieters entgegenzuwirken versucht). Voraussetzungen für die Zulassung eines Nebenintervenienten. Bei der Beschlußfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Intervenienten in seiner Beitrittserklärung vorgebrachten und im Falle der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen, auch nicht aus solchen Tatsachen ableiten, die im Rechtsstreit erwiesen wurden, wenn die der Intervenient nicht vorgebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035715Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0050OB00163_6600000_002