Norm
ABGB §535Rechtssatz
Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zulässt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, dass der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamenteigenschaft bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012243Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012