RS OGH 1966/9/20 8Ob210/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1966
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Norm

B-VG §87

Rechtssatz

Ob ein Vollzugsorgan als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Organ mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0053517

Dokumentnummer

JJR_19660920_OGH0002_0080OB00210_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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