Norm
B-VG §87Rechtssatz
Ob ein Vollzugsorgan als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Organ mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0053517Dokumentnummer
JJR_19660920_OGH0002_0080OB00210_6600000_002