Norm
AHG §1 Abs1 Cd14Rechtssatz
Dem Anspruch einer Partei gegen einen Schiedsrichter des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über Wildschadenersatzansprüche nach dem stmk JagdG auf
a) Unterfertigung der Ausfertigung des Schiedsspruches und
b) Ersatz des durch die Verweigerung der Unterfertigung entstandenen Schadens ist der Rechtsweg verschlossen.
Das Schiedsgericht nach dem stmk JagdG ist eine Verwaltungsbehörde, kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0045747Dokumentnummer
JJR_19660920_OGH0002_0080OB00210_6600000_001