Norm
EO §391 IIIARechtssatz
Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der EV genannten Tag. Der Grundsatz, daß die EV auch nach Ablauf des Endigungstermines nicht zu bestehen aufhört, es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, kann nur bedeuten, daß für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermines auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015