Norm
ABGB §834Rechtssatz
Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022